AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Tiepolt & Hunzinger Schreinerei GmbH

Stand: 01.03.2023

  1. Anzuwendendes Recht
    Es gilt deutsches Recht.

  2. Weitere Vertragsgrundlagen

    2.1 Auftragsannahmen
    Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend.
    Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab,
    so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

    2.2 Lieferverzögerungen
    Lieferfristen und -termine sind individuell abhängig von Auftragslage und -umfang.
    Diese sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich/schriftlich vereinbart wurden.
    Wird die vom Auftragnehmer geschul­dete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik,
    unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten
    sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
    Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten.
    Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum verein­barten Termin erfolgen,
    so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist.
    Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

    2.3 Mängelrügen
    Offensichtliche Mängel müssen von Unternehmern zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder
    bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden.
    Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

    2.4 Mängelverjährung
    Die Mangelverjährung bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, beträgt ein Jahr.
    Bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr
    ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners.

    2.5 Umsetzung der Gewährleistung
    Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefer­gegenstände
    nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegen­standes Ersatz zu liefern.
    Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht,
    Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängig­machung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.
    Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert,
    kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
    Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.

    2.6 Anlieferung
    Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen werden kann.
    Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahr­zeug zum Gebäude verursacht werden,
    werden gesondert berechnet.
    Für Transporte über das 2. Stock­werk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen.
    Treppen müssen passierbar sein.
    Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert,
    die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprech­enden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.

    2.7 Montagearbeiten
    Soweit im Vertrag eine Montagezusage getroffen wurde, enthält die Montage nur den Einbau
    der vom Auftragnehmer gefertigten und bezogenen Teile.
    Sofern der Auftraggeber vom Auftragnehmer Installationspläne erhalten hat und
    uns nicht mit der bauseitigen Ausführung beauftragt hat,
    ist dieser für die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorinstallation selbst verantwortlich.
    Alle Zusatzarbeiten die aufgrund von bauseitig behindernden Umständen erbracht werden
    (z.B.: nicht ausgeräumte Nischen, fehlerhafte Wasser- oder Elektroinstallation),
    sind einschließlich eventueller zusätzlicher An- und Abfahrtskosten zusätzlich zu vergüten.

    2.8 Abschlagszahlung
    Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagzahlung verlangt werden.
    Des weiteren behält sich der Auftragnehmer vor eine Anzahlungs­rechnung in Höhe von bis zu 50% des Angebotspreises in Rechnung zu stellen.
    Bei Teillieferungen sind entsprechend des Lieferumfanges Teilzahlungen auf den Bruttokaufpreis fällig.
    Wesentliche Mängel berechtigen nur zu einem angemessenen Einbehalt, in der Regel in Höhe des zweifachen voraussicht­lichen Mängelbeseitigungsaufwandes.

    2.9 Fälligkeit
    Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert bzw. abgenommen,
    so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

  3. Förmliche Abnahme
    Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein,
    wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde.
    Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.

  4. Pauschalierter Schadensersatz
    Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt,
    20 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen.
    Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

  5. Technische Hinweise

    5.1
    Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:
    – Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu reinigen, zu ölen oder zu fetten
    – Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
    – Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzu­behandeln
    Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart.
    Unter­lassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beein­träch­tigen,
    ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.

    5.2
    Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die energetische Qualität
    des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter.
    Daher sind, um die Raumluftqualität zu erhalten und Schimmelpilzbildung vorzubeugen,
    zusätzlichen Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäu­des nach DIN 1946-6 zu erfüllen.
    Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine plane­rische Aufgabe,
    die nicht Gegenstand des Auftrages an den Handwerker ist und in jedem Fall vom Auftraggeber / Bauherrn zu veranlassen ist.

    5.3
    Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind.

    5.4
    Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z.B. Fenster, Treppen, Parkett) für geeignete, klimatische Raumbedingungen
    (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.

  6. Zahlung
    Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt, angenommen.

  7. Ausschluss der Aufrechnung
    Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausge­schlossen.

  8. Eigentumsvorbehalt

    8.1
    Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.

    8.2
    Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentums­vorbehalts­gegenstände dem Auftrag­nehmer unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
    Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

    8.3
    Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden.
    In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abge­treten.
    Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten.
    Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

    8.4
    Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftrag­gebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grund­stückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentums­vorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

    8.5
    Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
    Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegen­ständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

    8.6 Elektronische Rechnung
    Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Rechnungen des Auftragnehmers nur noch in elektro­nischer Form an den Auftraggeber versandt werden, soweit die notwendigen Daten dem Rechnungs­steller bekannt gegeben worden sind. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass er ab diesem Zeit­punkt keine Papierrechnungen mehr erhält, soweit nichts anderes geregelt ist. Der Auftragnehmer versendet die Rechnungen an Privatkunden an die von ihm bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Für Rech­nungen an Firmenkunden gilt die gleiche Verfahrensweise, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.

    8.7 Zustellung der Rechnung
    Der Auftraggeber hat empfängerseitig dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche elektronische Zusendungen der Rechnung per E-Mail durch den Auftragnehmer ordnungsgemäß an die vom Auftraggeber bekannt gegebene E-Mail-Adresse zugestellt werden können und technische Einrichtungen wie etwa Filter­programme oder Firewalls entsprechend zu adaptieren. Etwaige automatisierte elektronische Antwort­schreiben an den Auftragnehmer (z.B.: Abwesenheitsnotiz) können nicht berücksichtigt werden und stehen einer gültigen Zustellung nicht entgegen.

    8.8 E-Mail-Adresse
    Der Auftraggeber hat eine Änderung der E-Mail-Adresse, an welche die Rechnung zugestellt werden soll, unverzüglich schriftlich und rechtsgültig dem Auftragnehmer mitzuteilen. Zusen­dungen von Rechnungen des Auftragnehmers an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse gelten diesem als zugegangen, wenn der Kunde eine Änderung seiner E-Mail- Adresse dem Auftragnehmer nicht bekannt gegeben hat.

  9. Eigentums- und Urheberrecht

    An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer
    sein Eigentums- und Urheberrecht vor.
    Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.
    Sie sind im Falle der Nicht­erteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
    Zudem behält sich der Auftragnehmer vor, für Planung, Kosten­voran­schläge, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen und
    Angebotserstellung einen Unkostenbeitrag in Höhe von bis zu 10% der Angebotssumme,
    aber mindestens 150€ netto in Rechnung zu stellen, wenn es nicht zur Auftragserteilung kommen sollte.
    Im Auftrag des Kunden erstellte Planungen, bzw. Gestaltungs­vorschläge sind entsprechend dem entstandenen Aufwand zu vergüten,
    falls nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

    9.1 Rechte am Bild
    Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Fotografien der angefertigten und verbauten Arbeiten zu Werbezwecken zu verwenden.
    Der Auftraggeber ermöglicht dem Auftragnehmer das fotografieren der Arbeiten innerhalb von 14 Tagen nach
    Fertigstellung oder Montage zu ermöglichen.
    Die Rechte am Bild liegen im vollem Umfang beim Ersteller/Auftragnehmer.

  10. Streitbeilegung
    Der Auftragnehmer ist weder zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher­schlich­tungsstelle verpflichtet,
    noch ist er dazu bereit.

  11. Gerichtsstand
    Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.